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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung auf einem Ermittlungsdefizit der Behörde beruht. Dies ist der Fall, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren vorschnell eingestellt wird oder dem Halter die zur Identifizierung des Fahrers notwendigen Lichtbilder nicht mit der Anhörung übersandt werden, sodass die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts nicht entgegengehalten werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |