Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 23.01.2007: Fahrtenbuchauflage: Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Ermittlungsdefizit der Behörde und fehlender Übersendung von Lichtbildern




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 23.01.2007 - 2 K 3862/04) hat entschieden:

   Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung auf einem Ermittlungsdefizit der Behörde beruht. Dies ist der Fall, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren vorschnell eingestellt wird oder dem Halter die zur Identifizierung des Fahrers notwendigen Lichtbilder nicht mit der Anhörung übersandt werden, sodass die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts nicht entgegengehalten werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand
und
Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Januar 2004 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. September

2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der

jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Januar 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 3. September 2004 sind rechtswidrig und waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind hier nicht erfüllt:

Zwar wurde mit dem von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 000000 am 10. Juni 2003 den Verkehrsvorschriften der §§ 24 StVG, 4, 49 Abs. 1 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwider gehandelt, indem die Fahrerin/der Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 153 km/h den erforderlichen Abstand von 76 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhielt. Es ist weiter richtig, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Verfügung vom 29. Juli 2003 eingestellt wurde, weil der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht ermittelt worden war.

Die Feststellung des Fahrzeugführers nach dieser Zuwiderhandlung war aber zum Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahren (noch) nicht unmöglich im Rechtssinne. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 - und vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 -.

Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter so bald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.

Zwar dürfte die Verkehrspolizeiinspektion X1. -C. diese Zweiwochenfrist nach ihren Angaben hier zwar eingehalten haben. Auch wenn sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten weder eine Durchschrift des Schreibens vom 13. Juni 2003 befindet noch ein Rücklauf dieses Anhörungsschreibens zu den Akten gelangt ist, so spricht für die Übersendung eines solchen Anhörungsbogens der Polizeibehörde nach Überzeugung des Gerichts der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 unter Vorlage einer Vollmacht bei der Verkehrspolizeiinspektion X1. - C. für die Klägerin bestellt hat. Ohne Zugang eines Anhörungsschreibens hätte hierzu keine Veranlassung bestanden.

Allerdings lässt sich aufgrund des Fehlens dieser Unterlagen für das Gericht nicht feststellen, dass diesem Informationsschreiben vom 13. Juni 2003 bereits Lichtbilder wie Bl. 7 der Verwaltungsvorgänge beigefügt waren. Dagegen spricht, dass Bl. 7 der Verwaltungsvorgänge ausweislich der darauf enthaltenen Daten erst am 26. Juni 2003 ausgedruckt wurde. Dagegen spricht ferner die Reaktion der Klägerin bei der Vorsprache durch einen Beamten der Kreispolizeibehörde E. . In dem am 24. Juli 2003 darüber gefertigten Bericht des Beamten der Polizeiinspektion Jülich wird betont, dass die Klägerin nach Belehrung und Vorlage des Beweisfotos von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Dies spricht eher dafür, dass die Klägerin an diesem Tag erstmals mit diesen Bildern konfrontiert wurde. Weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung in diesem Punkt sind dem Gericht nicht möglich, da die Verkehrspolizeiinspektion X1. -C. dem Beklagten auf eine entsprechende Nachfrage unter dem 18. März 2004 mitgeteilt hatte, dass außer den übersandten Blättern des Ordnungswidrigkeitenverfahrens keine weiteren Unterlagen vorhanden sind.

Nach Überzeugung des Gerichts ist im vorliegenden Einzelfall die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage ausgeschlossen, weil hier im Einzelfall ein Ermittlungsdefizit der das Ordnungswidrigkeitenverfahren betreibenden Behörde vorliegt, das wesentlich für die Nichtfeststellung des Fahrzeugführers war. Denn nach Auffassung der Kammer ist im Hinblick auf die erst am 10. September 2003 ablaufende Verjährungsfrist die Einstellung am 29. Juli 2003 durch die Verkehrspolizeinspektion X1. -C. vorschnell und vor Ausschöpfung der auf der Hand liegenden Ermittlungsmöglichkeiten erfolgt. Es sind aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen auch keine Erwägungen ersichtlich, weshalb es bei der hier gegebenen Sachlage zum Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens geboten erschien, von einer weiteren Aufklärung - etwa durch Gewährung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten Akteneinsicht sowie durch weiteres Zuwarten mit Blick auf die anstehende anwaltliche Stellungnahme - abzusehen.

Zwar folgt die Kammer der obergerichtlichen Rechtsprechung,

wonach das Unterbleiben der Aktenübersendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht automatisch negativ auf das Verwaltungsverfahren zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage durchschlägt. Eine Unbeachtlichkeit ist in den Fällen anzunehmen, in denen dem jeweiligen Halter mit der Anhörung ein Foto des Fahrers beim Verkehrsverstoß übersandt wurde. Wie in den genannten Entscheidungen zutreffend ausgeführt wurde, ist dann das Unterbleiben einer beantragten Aktenübersendung unschädlich, weil die Akten bei einem Geschwindigkeitsverstoß oder auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstands außer dem Lichtbild des Fahrers in der Regel nichts enthalten, was für die Identifizierung des Fahrers von Bedeutung sein kann. Ist der Halter schon im Besitz dieses Fotos, kann er auch ohne Akteneinsicht mit seinem Anwalt abwägen, ob er den Fahrer beim Verkehrsverstoß offenbart oder nicht.

Hier liegt der Fall indes anders. Hier sind der Klägerin - wie oben dargelegt - die entsprechenden Lichtbilder mit der Anhörung nicht übersandt worden. Zur Überzeugung des Gerichts sind sie der Klägerin erstmals durch den sie aufsuchenden Beamten der Polizeiinspektion Jülich gezeigt worden. Die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts in dieser Situation kann der Klägerin deshalb nicht entgegengehalten werden. Denn nachdem der Anwalt sich schon mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 gegenüber der Verkehrspolizeiinspektion X1. -C. bestellt hatte, war der Klägerin auch das Recht zuzubilligen, sich zunächst mit ihrem Anwalt über das mittels der Akteneinsicht beizuziehenden Bildmaterial zu besprechen und unter Abwägung der in Betracht kommenden Aspekte zu beraten, ob sie den Fahrer/die Fahrerin des von ihr gehaltenen Fahrzeugs bei Begehung des Verkehrsverstoßes offenbaren solle. Genau dies hat ihr Prozessbevollmächtigter im Widerspruchsverfahren auch so vorgetragen.

Die Bußgeldstelle der Verkehrspolizeiinspektion X1. -C. durfte die Aktenübersendung auch nicht deshalb für entbehrlich halten, weil die Klägerin über die Polizeiinspektion K. möglicherweise den Abzug der Fotos aus der Ermittlungsakte erhalten hatte, mit dem sie ihren Anwalt hätte aufsuchen können. Für eine solche Annahme gibt der Akteninhalt nicht nur keinen Hinweis, sondern diese Polizeidienststelle hatte ausweislich ihres Schreibens vom 24. Juli 2003 die ihr übersandten Unterlagen nach Erledigung urschriftlich nach X1. zurückgesandt.

Schließlich war die Aktenübersendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch nicht im Hinblick auf den weiteren Inhalts des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Juni 2003 entbehrlich. Denn dort war nicht generell eine Aussageverweigerung der Klägerin angekündigt, sondern ausdrücklich vorgetragen, nur "zurzeit" - das hieß vor Gewährung der Akteneinsicht - keine Angaben zu machen. Für die Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestand bei einer solchen Sachlage erst recht Veranlassung. Ferner war von der Verkehrspolizeiinspektion X1. -C. in diesem Rahmen auch zu berücksichtigen, dass dem Polizeibeamten der Polizeiinspektion K. ausweislich seines Schreibens vom 24. Juli 2003 auch nach dem Aufsuchen der Klägerin wegen der schlechten Qualität des Bildes eine eindeutige Identifizierung der Fahrerin nicht möglich war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2007/2_K_3862_04urteil20070123.html - DE:VGAC:2007:0123.2K3862.04.00

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