|
Das Straßenrecht und das Straßenverkehrsrecht umfassen unterschiedliche Regelungsbereiche. Eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wie die Einführung eines Einbahnstraßenverkehrs, erfordert weder die vorherige Durchführung eines straßenrechtlichen Umstufungsverfahrens noch eines Planfeststellungsverfahrens, da diese nur den Bau oder die Änderung von Straßen betreffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |