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Der aufsichtspflichtige Vater eines zweijährigen Kindes haftet gemäß § 832 Abs. 1 BGB für Schäden, die sein Kind einem Dritten zufügt, wenn er das Kind auf einer stark befahrenen Straße nicht an der Hand hält. Für den Fahrzeugführer ist ein Verkehrsunfall unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 BGB, wenn ein Kind unvorhersehbar zwischen parkenden Autos auf die Fahrbahn läuft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |