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Der Antragsteller ist nicht berechtigt, ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung Liegendbeförderungen mit seinen Kraftomnibussen durchzuführen. Die Zulassung nach § 18 StVZO bewirkt lediglich, dass das Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnehmen darf, trifft aber keine Entscheidung über die Art der Nutzung. Die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO ist wirksam und stellt lediglich eine Klarstellung der bereits seit dem 1. Oktober 1999 geltenden Rechtslage dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |