|
Die Antragsteller sind nicht berechtigt, auch ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung über den 1. April 2006 hinaus Liegendbeförderungen mit ihren Kraftomnibussen durchzuführen. Eine solche Ausnahmegenehmigung wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die Antragsteller bereits auf der Grundlage der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung des jeweiligen Busses solche Liegendbeförderungen durchführen dürfen oder wenn die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO ihnen gegenüber keine Wirksamkeit entfaltet. Soweit in den Fahrzeugscheinen der hier in Rede stehenden Fahrzeuge "Liegeplätze nach § 35i Abs. 2 StVZO" eingetragen sind, ergibt sich hieraus keine Berechtigung, Liegendbeförderungen durchzuführen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |