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Der Umfang der Haftung bei einem Verkehrsunfall, der sich beim Betrieb beider Fahrzeuge ereignet hat, richtet sich gemäß § 17 Abs. 1 StVG nach der Abwägung der Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO (Fahrstreifenwechsel) ist zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall führte die Abwägung zu einer hälftigen Haftungsverteilung, da beide Parteien bei Grünlicht angefahren sind und der Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 2) unstreitig erkennbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |