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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau einer Bundesautobahn ist abzulehnen, wenn die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die gerügten Fehler voraussichtlich nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen werden. Die Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt dann zu Lasten des Antragstellers aus. Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wenn der Ausbau im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf dargestellt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |