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Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall ist in besonders einfach gelagerten Fällen nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist. Dies gilt auch für eine gewerbliche Autovermietung, deren Angestellte über kaufmännische Kenntnisse verfügen, selbst wenn die Weitergabe von Unfallgeschehen an Rechtsanwälte aus ökonomischen Gründen wirtschaftlich erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |