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Der Geschädigte ist bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall nicht verpflichtet, die Stundenverrechnungssätze günstigerer Werkstätten in Ansatz zu bringen. Vielmehr darf er seiner Schadensberechnung die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen, da nicht markengebundene Reparaturwerkstätten regelmäßig keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bieten. Die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 HS 2 BGB greift nur, wenn eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit mühelos und ohne weiteres möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |