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Zur Herstellung erforderlich sind nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Hat sich jedoch ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, kann der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden; eine Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den Besonderheiten der Unfallsituation betriebswirtschaftlich begründet ist und auf Leistungen des Vermieters beruht, die zum unfallbedingten Schaden gehören. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |