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Wird ein Unfall allein durch das schuldhafte Fehlverhalten eines Fahrers unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO (Fahrstreifenwechsel nur bei Ausschluss einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) verursacht, so tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners in vollem Umfang zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |