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Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder objektiv mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht und objektiv nützlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls oder einer Beschädigung der Sache auszuschließen oder unwahrscheinlich ist oder die Sache von so geringem Wert ist, dass kein Interesse an der Sicherstellung bestehen kann. Allein ein offenes Seitenfenster bei ansonsten verschlossenem Fahrzeug und aktivierter Wegfahrsperre begründet in der Regel keine rechtmäßige Sicherstellung zum Eigentumsschutz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |