Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 30.08.2006: Kostenersatz für unrechtmäßige Sicherstellung eines Fahrzeugs bei offenem Seitenfenster zum Eigentumsschutz




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 30.08.2006 - 6 K 2477/05) hat entschieden:

   Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder objektiv mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht und objektiv nützlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls oder einer Beschädigung der Sache auszuschließen oder unwahrscheinlich ist oder die Sache von so geringem Wert ist, dass kein Interesse an der Sicherstellung bestehen kann. Allein ein offenes Seitenfenster bei ansonsten verschlossenem Fahrzeug und aktivierter Wegfahrsperre begründet in der Regel keine rechtmäßige Sicherstellung zum Eigentumsschutz.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beschlagnahme und Sicherstellung
und
Beschlagnahme und Sicherstellung

Tenor:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe

von 66,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 28. November 2005 zu zahlen.

Der Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. November 2005 wird

aufgehoben.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 1. ohne

Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil lediglich hinsicht-

lich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1. auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 66,23 EUR (hierzu unter a.). Sie kann sich auch mit Erfolg gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die streitgegenständliche Sicherstellungsmaßnahme wenden. Denn der Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. November 2005 erweist sich als rechts-widrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (hierzu unter b.).

a. Die Klägerin kann vom Beklagten zu 1. die Erstattung der Abschleppkosten im Wege der Leistungsklage zur Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches verlangen. Denn die von ihrem Mitarbeiter vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte rechtsgrundlos.

Dem Beklagten zu 1., der in rechtlicher Hinsicht Empfänger der Zahlung gewesen ist, stand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. §§ 43 Nr. 2, 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (PolG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 66,23 EUR nicht zu.

Gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Ei-gentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die Kosten der Sicherstellung und der nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erfolgenden Verwahrung fallen den nach §§ 4 und 5 PolG NRW Verantwortlichen zur Last, § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW. Bei der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Sicherstellung im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Diese erweist sich jedoch nicht als rechtmäßig.

Bei der Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums wird die Polizei ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Berechtigten tätig, weshalb es sachgerecht ist, auf die hierzu entwickelten zivilrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen. Danach ist die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz dann gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder - objektiv - mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Sicherstellung objektiv nützlich ist, wenn sie also von einem besonnenen und vernünftigen Eigentümer als sachgerecht beurteilt worden wäre,

Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeuges, eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeuginneren oder einer Beschädigung des Fahrzeugs ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Sind diese Folgen auszuschließen oder jedenfalls unwahrscheinlich, so ist die Sicherstellung unzulässig. Das Gleiche gilt, wenn die Sache völlig wertlos oder von so geringem Wert ist, dass der Berechtigte bei objektiver Betrachtungsweise kein Interesse an der Sicherstellung haben kann. Die eingesetzten Polizeibeamten haben daher im Rahmen der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidung auf der Grundlage der ihnen zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls in näherer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens zu Lasten des Eigentümers der Sache zu rechnen ist,

Bei Anwendung dieser Grundsätze war die vom Beklagten angeordnete Sicherstellung nicht rechtmäßig. Denn unter Berücksichtigung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es bei verständiger Würdigung nicht dem objektiven Inte-resse eines Halters in der Person der Klägerin, die kostenträchtige Sicherstellung zu veranlassen, um die - hier entfernte und zudem zeitlich begrenzte - Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung oder eines Diebstahls des Fahrzeuges bzw. eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeuginneren auszuschließen.

Soweit sich die Beklagten - unter anderem im polizeilichen Einsatzbericht vom 10. Februar 2005 - darauf berufen, durch die Sicherstellung habe einer Beschädigung des Fahrzeuges durch den durch das geöffnete Seitenfenster in das Fahrzeuginnere gelangenden Regen vorgebeugt werden sollen, ist dieser Gesichtspunkt zur Rechtfertigung der Sicherstellungsmaßnahme erkennbar nicht geeignet. Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass Regenwasser überhaupt in nennenswerter Menge in das Fahrzeuginnere gelangen konnte. Über das Ausmaß des Regenereignisses, ob es sich etwa um einen Starkregen oder lediglich um einen leichten Nieselregen gehandelt hat, sind keine Feststellungen getroffen worden. Auch ist der Vortrag der Klägerin unwidersprochen geblieben, dass es sich bei der imprägnierten Lederinnenausstattung des Fahrzeuges um eine wasserunempfindliche Oberfläche gehandelt habe, die durch möglicherweise eindringendes Regenwasser nicht beschädigt worden wäre.

Hinsichtlich der von den Beklagten zur Rechtfertigung der Sicherstellungsmaßnahme ebenfalls angeführten Diebstahlsgefahr ist ihnen zwar zuzugeben, dass die Gefahr eines Diebstahls des Fahrzeuges bzw. eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeuginneren durch das offene Seitenfenster im Vergleich zu ordnungsgemäß verschlossenen Fahrzeugen erhöht war. Gleichwohl war allein durch diesen Umstand die Schwelle noch nicht überschritten, die die Polizei zum Einschreiten ermächtigte.

Den eingesetzten Polizeibeamten stellte sich die Situation im Zeitpunkt ihres Eintreffens vor Ort dergestalt dar, dass bei dem abgestellten Fahrzeug (lediglich) die Seitenscheibe der Fahrertüre heruntergelassen war. Im Übrigen war das Fahrzeug je-doch ordnungsgemäß mittels Zentralverriegelung verschlossen. Dies unterscheidet den hier zur Entscheidung stehenden Fall von den Fällen, in denen aus einer eingeschlagenen Seitenscheibe und etwaigen weiteren Beschädigungen oder Hinweisen auf einen (versuchten) Aufbruch deutlich wird, dass ein Angriff gegen das Eigentum bereits stattgefunden hat,

vgl. zu solchen Fällen etwa die Urteile der erkennenden Kammer vom 30. August 2006 -6 K 1664/05-, abrufbar im Internetportal der Justiz NRW unter www.nrwe.de, und vom 9. Februar 2000 -6 K 2331/97- (unveröffentlicht); HessVGH, Urteil vom 18. Mai 1999 -11 UE 4648/96-, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2001 -1 A 291.00-, ; OLG Hamm, Urteil vom 13. März 1998 -11 U 186/97-, NJW-RR 1999, 755.

Hierfür fehlten den vorliegend eingesetzten Polizeibeamten jedoch jegliche Anhaltspunkte. Nach der im Zeitpunkt des Einschreitens erkennbaren Sachlage hatte der Fahrzeugführer vielmehr lediglich vergessen, die Seitenscheibe ordnungsgemäß zu verschließen, ohne dass sich eine etwaige Beschädigungs- oder Diebstahlsgefahr bislang konkretisiert hatte. In diesem Zusammenhang gewinnt an Bedeutung, dass das Fahrzeug neben der aktivierten Zentralverriegelung, die ein Öffnen der Fahrzeugtüren und des Kofferraums wirksam verhinderte, über eine elektronische Wegfahrsperre verfügte. Dieses elektronische Sicherungsmittel gehört bei Neufahrzeugen aus deutscher Produktion bereits seit dem Jahre 1995 flächendeckend zur Serienausstattung,

vgl. hierzu u.a. die Informationen des Verbandes der Automobilindustrie; abrufbar unter http://www.vda.de/de/service/jahresbericht/ auto1999/auto+sicherheit/s_18.html),

und ist für seit dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommene (Neu-)Fahrzeuge überdies inzwischen ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 38 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -). Das Vorhandensein einer elektronischen Wegfahrsperre hätten die Polizeibeamten im konkreten Fall daher auch ohne Spezialkenntnisse oder einen besonderen technischen Sachverstand - gerade bei einem neueren Fahrzeug der gehobenen Preisklasse - ohne weiteres erkennen können,

Durch eine elektronische Wegfahrsperre kann zwar kein absoluter Diebstahlsschutz erreicht werden. Das Vorhandensein dieses Sicherungsmittels hat jedoch eine große Abschreckungswirkung, weil es nur durch aufwändige Arbeiten unter Rückgriff auf Spezialkenntnisse überwunden werden kann. Gerade der geneigte (Gelegen- heits-)Täter, der sich durch ein geöffnetes Seitenfenster möglicherweise angesprochen fühlen und dies als "Einladung" zu einem Kraftfahrzeugdiebstahl missverstehen könnte, wird regelmäßig nicht in der Lage sein, eine elektronische Wegfahrsperre zu überwinden. Da das Vorhandensein dieses Sicherungsmittels - jedenfalls in den ein-schlägigen Täterkreisen - inzwischen allgemein bekannt sein dürfte, besteht auch keine ernstzunehmende Gefahr, dass ein Fahrzeug bei dem Versuch, die Wegfahrsperre zu überwinden, Schaden nimmt. Denn der Gelegenheitstäter wird diesen Versuch regelmäßig gar nicht unternehmen. Für die Tätergruppe, für die auch das Vor-handensein einer elektronischen Wegfahrsperre kein Hindernis darstellt, das Fahrzeug zu entwenden, ist es in aller Regel hingegen nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Seitenfenster geöffnet ist oder nicht. Insoweit stellt ein geöffnetes Fenster daher regelmäßig keinen gefahrerhöhenden Umstand dar.

Dass das Sicherungsmittel der elektronischen Wegfahrsperre ein erhebliches Abschreckungspotenzial jedenfalls für den Gelegenheitstäter beinhaltet, wird auch daraus ersichtlich, dass seine flächendeckende Einführung im Jahr 1995 in den Folge-jahren zu einem signifikanten Rückgang der Kriminalitätszahlen aus dem Bereich der Kraftfahrzeugsdelikte geführt hat,

vgl. hierzu u.a. die Rede des früheren nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Wolfgang Clement beim 6. Deutschen Präventionstag am 13. November 2000 in Düsseldorf; abrufbar unter http://www.pressearchiv.nrw.de/01_textdienst/12_reden/2000/mskr 20001113_1.htm.

Wenn nach alledem die elektronische Wegfahrsperre auch keinen absoluten Diebstahlsschutz zu bieten imstande ist, so verfügen mit ihr ausgerüstete Fahrzeuge je-doch erkennbar über einen relativ hohen Schutzstandard, der eine Gefahr des Diebstahls des Fahrzeuges wenig wahrscheinlich macht,

Im vorliegenden Fall sind überdies weitere Umstände von Bedeutung, die die Polizeibeamten im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen hatten. Zum einen war das fragliche Fahrzeug zusätzlich mit einer Alarmanlage ausgestattet, die durch die Verriegelung des Fahrzeuges aktiviert wurde. Dieser Status war durch eine blinkende LED im Fahrzeuginneren auch nach außen erkennbar. Zum anderen war das Fahrzeug in einem relativ stark frequentierten Bereich der B. Innenstadt abgestellt, der sich zudem in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Direktion des Wach- und Bezirksdienstes der Polizeiinspektion B. Stadt (Polizeiinspektion I) sowie des Wach- und Bezirksdienstes West befindet. In der Straße "Im N. ", in der die Abschleppmaßnahme stattgefunden hat, ist wegen des dortigen Sitzes dieser großen Polizeibehörde daher ein weit überdurchschnittliches Aufkommen von Polizeidienstfahrzeugen zu verzeichnen, die auf ihrem Weg zu der Polizeiinspektion bzw. bei ihrer Wegfahrt an dem Abstellort des sichergestellten Fahrzeuges regelmäßig vorbeifahren. Auch die genannten Umstände führten bei verständiger Würdigung damit dazu, dass die durch das geöffnete Seitenfenster ohnehin nicht übermäßig erhöhte Diebstahlsgefahr vorliegend weiter reduziert wurde. Dies hätten die Polizeibeamten im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigen und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Diebstahl des Fahrzeuges wenig wahrscheinlich war.

Einem Diebstahl von Gegenständen aus dem Fahrzeuginneren steht bereits der un-widersprochen gebliebene Vortrag der Klägerin entgegen, dass sich außer einem Eiskratzer in dem Fahrzeug keine beweglichen Wertgegenstände befunden hätten. Wäre dies so gewesen, erwiese sich die Sicherstellungsmaßnahme im Übrigen deshalb als unverhältnismäßig, weil in diesem Fall die Sicherstellung der gefährdeten Gegenstände als mildere, die Klägerin weniger beeinträchtigende Maßnahme vorrangig durchzuführen gewesen wäre,

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass sich im Fahrzeug auch ein Kassetten-Radio befunden habe, führte dies ebenfalls nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Diebstahlsgefahr. Denn insoweit hat die Klägerin - ebenfalls unwidersprochen - ausgeführt, dass es sich bei dem Radio um ein im Fahrzeug fest eingebautes Radio des Herstellers gehandelt habe, das lediglich mit Spezialwerkzeug ausgebaut und - im Falle eines Diebstahls - auch lediglich in ein Fahrzeug der gleichen Modellreihe wieder eingebaut werden könne. Das Radio war damit erkennbar nicht für jeden geneigten (Gelegenheits-)Täter von Interesse und hätte überdies nur mit relativ großem Aufwand ausgebaut werden können. Von einem derartigen Unterfangen konnte aber bereits angesichts der zuvor beschriebenen Besonderheiten der Örtlichkeit nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Die zuvor im Einzelnen dargelegte Diebstahls- oder Beschädigungsgefahr war daher nicht so groß, dass sie ein sofortiges Einschreiten der Polizeibeamten gerechtfertigt hätte. Es lagen auch keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass das Fahrzeug bereits seit langem mit heruntergelassener Seitenscheibe auf dem Parkplatz abgestellt war bzw. dass dies - wie etwa bei einem auf einem Flughafenparkplatz oder -parkhaus abgestellten Fahrzeug -,

zu erwarten gewesen wäre. Es war nach der erkennbaren Sachlage daher keineswegs ausgeschlossen, dass der verantwortliche Fahrzeugführer in Kürze zum Fahrzeug zurückkehren und die angenommene Gefahrenlage beenden würde. Nach dem Akteninhalt muss aber davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamten bereits nach nur einem erfolglosen Versuch, die Klägerin bzw. ihren Geschäftsführer als Ver-antwortlichen telefonisch zu erreichen, die Sicherstellungsmaßnahme veranlasst ha-ben. Weil sich die Diebstahlsgefahr aber noch nicht konkretisiert hatte und - wie aufgezeigt - ohnehin aufgrund der Besonderheiten dieses Einzelfalls relativ gering war, war vorliegend ein weiteres Zuwarten der Polizeibeamten geboten, ein sofortiges Einschreiten mithin nicht gerechtfertigt,

Die Sicherstellungsmaßnahme erweist sich nach alledem nicht als objektiv nützlich, wäre also von einem besonnenen und vernünftigen Eigentümer bei objektiver Betrachtung nicht als sachgerecht beurteilt worden. Die Klägerin ist daher auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 46 Abs. 3, 43 Nr. 2 PolG NRW nicht zur Zahlung der Kosten der mithin rechtswidrigen Sicherstellungsmaßnahme verpflichtet gewesen. Ihr steht deswegen gegen den Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Erstattung der bereits verauslagten Ab-schleppkosten zu.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen in der tenorierten Höhe ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

b. Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage ist ebenfalls begründet.

Denn der Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. November 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 13 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer Sache eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,-- EUR bis 250,-- EUR zu erheben.

Eine Belastung mit den Kosten der der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Ab-schleppmaßnahme ist jedoch - wie zuvor unter a. im Einzelnen dargelegt - nicht gerechtfertigt. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung, weshalb der Klage auch insoweit stattzugeben ist. Die bereits verauslagten Verwaltungsgebühren sind der Klägerin - ohne dass dies ausdrücklich zu tenorieren war - ebenfalls zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich des Aufhebungstenors nach § 167 Abs. 2 VwGO lediglich die Kostenentscheidung erfasst.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2006/6_K_2477_05urteil20060830.html - DE:VGAC:2006:0830.6K2477.05.00

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