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Die Abwägung der Schadensverursachungsanteile gemäß § 17 StVG führt zu einer Haftungsquote von 75 % für den Unfallverursacher, wenn dieser die Vorfahrt genommen hat, der Geschädigte aber durch irreführendes Verhalten unter Verstoß gegen § 1 StVO (eingeschalteter linker Fahrtrichtungsanzeiger bei Geradeausfahrt) zum Unfall beigetragen hat. Bei der Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten ist vom Normaltarif auszugehen, der auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann; Mietwagenkosten sind zu ersetzen, solange sie nicht aus dem Rahmen des Üblichen fallen und für den Geschädigten nicht erkennbar war, dass das ausgewählte Unternehmen Sätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |