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Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist oder die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel nicht erschöpfend gewürdigt werden, sodass für das Revisionsgericht die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen fehlt. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) liegt im fließenden Verkehr nur vor, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung ein (mindestens bedingter) Schädigungsvorsatz hinzukommt, während eine bloße verkehrswidrige Benutzung als Fluchtmittel mit Gefährdungsvorsatz regelmäßig von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst wird. Verdeckungsabsicht im Sinne von §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB liegt nicht vor, wenn der Täter lediglich einen zeitlichen Vorsprung zur Flucht erhalten will und sich primär der Festnahme entziehen möchte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |