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Der Versicherer ist von seiner Pflicht zur Erbringung von Invaliditätsleistungen befreit, wenn der Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall verspätet anzeigt und damit seine Obliegenheit nach § 9 Abs. 1 AUB 88 grob fahrlässig verletzt hat. Eine erheblich verspätete Unfallanzeige ist in der Regel ursächlich für die erschwerte Feststellung des Versicherungsfalls. Zudem obliegt dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den Unfall und die daraus resultierende unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |