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Nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Auch auf Autobahnen darf bei Dunkelheit nur so schnell gefahren werden, dass der Kraftfahrer innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur halten kann, wobei auch mit unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeugen gerechnet werden muss. Eine Überschreitung der bei Abblendlicht zulässigen Geschwindigkeit um ca. 30 % kann zu einem Mitverschulden von 30 % führen, wenn der Unfallgegner auf gerader Strecke alkoholbedingt die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und ein unbeleuchtetes, auf der Seite liegendes Fahrzeug die Überholspur versperrt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |