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Der Fahrer haftet nach § 2 ABMG gesamtschuldnerisch neben dem Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs und dem über den Gebrauch des Fahrzeugs Bestimmenden für die Mautentrichtung; seine bußgeldbewehrte Verpflichtung steht gleichrangig neben derjenigen der übrigen Mautschuldner. Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG nur noch bei Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |