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§ 16 OWiG - Notstand infolge Durchfalls, Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststel-lungen zur inneren Tatseite, Berücksichtigung von Voreintragungen 1. Ein Verkehrsverstoß kann im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerecht-fertigt sein, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich auf-getretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen. 2. Wird der Betroffene verurteilt, weil er die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe, müssen die Feststellungen belegen, dass er vorwerfbar schneller als erlaubt gefahren ist. 3. Voreintragungen, die zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, sind im Urteil festzustellen. OLG Düsseldorf, IV-5 Ss-OWi 218/07 - (OWi) 150/07 I vom 6. Dezember 2007, rechtskräftig. (Leitsätze des Gerichts) |