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Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die nach dem Unfall aufgetretenen Rotatorenmanschettenrupturen ihre Ursache in einer am 23.01.1998 eingetretenen Unfallverletzung haben, nicht erbracht. Eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten hätte nur bestanden, wenn die Rotatorenmanschettenrupturen als Primärverletzung unter Berücksichtigung des Beweismaßstabes aus § 286 ZPO bewiesen worden wären. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO kommen nicht zugute, da eine Schulterprellung und eine Rotatorenmanschettenruptur nichts miteinander zu tun haben und eine Prellung den Eintritt einer Ruptur nicht begünstigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |