Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Hamm v. 22.11.2007: Zur Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung bei Trunkenheit im Verkehr und lückenhaften Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Vorsatz




Das OLG Hamm (Beschluss vom 22.11.2007 - 3 Ss 484/07) hat entschieden:

   Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn eine so enge Verbindung zwischen Schuld- und Strafausspruch besteht, dass eine getrennte Überprüfung nicht möglich ist, oder wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Rechtsfolge bilden können. Dies gilt insbesondere bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr mit sehr hoher Blutalkoholkonzentration, wenn Feststellungen zur Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB und zum Vorsatz nach § 316 Abs. 1 StGB lückenhaft sind und eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände fehlt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht
und
Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:


Die zulässige Revision hat auf die - allein erhobene - Sachrüge Erfolg, § 349

Abs. 4 StPO.

Das Urteil des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht und das Landgericht geht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aus.

1.

Der Senat kann das angefochtene Urteil trotz der Berufungsbeschränkung auch hinsichtlich des Schuldspruches überprüfen. Die in der Berufungshauptverhandlung erklärte Beschränkung ist unwirksam.

Eine Beschränkung der Berufung ist unwirksam, wenn eine so enge Verbindung zwischen Schuld- und Strafausspruch besteht, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne dass der nicht angefochtene mitberührt wird (BGH NJW 1996, 2663, 2664). Grundsätzlich ist die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit, die zur Rechtsfolge gehört, von der Frage der Schuldfähigkeit, die dem Schuldspruch zuzurechnen ist, trennbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen kann (OLG Köln

NStZ 1984, 379, 380).

Die Berufungsbeschränkung ist unwirksam, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Frage einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB wegen Alkoholgenusses nicht getrennt voneinander geprüft werden können.

Bei der beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,78 o/oo, die

- ermittelt durch Rückrechnung - 3,08 o/oo zur Tatzeit betrug, kann nicht ausge-

schlossen werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt um 17:25 Uhr schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Über den BAK-Wert hinausgehende Feststellungen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Es hat lediglich festgestellt, "dass

der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch wusste, was er tat" und pauschal auf den Arztbericht verwiesen, ohne genauere Passagen in Bezug zu nehmen. Dies reicht jedoch zum Ausschluss einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht als Begründung aus.

Des Weiteren ist eine Beschränkung nicht wirksam, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, dass sie für das Berufungsgericht keine aus-

reichende Grundlage für eine Entscheidung über die Rechtsfolge sein können (BGHSt 33, 59).

Auch unter diesem Aspekt ist die Berufungsbeschränkung unwirksam. Das Amtsgericht hat überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen, ob und warum der Angeklagte vorsätzlich gehandelt haben soll, was aber bei § 316 StGB erforderlich wäre, vor allem da Trunkenheit im Verkehr auch fahrlässig begangen werden kann, was Auswirkungen auf die Rechtsfolge haben kann. Das Urteil des Amtsgerichts stellt letztlich nur fest, dass der Angeklagte am Tattag unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist, ohne in irgendeiner Form auf die innere Tatseite einzugehen.

2.

War damit die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, konnte der

Senat das Berufungsurteil vollständig überprüfen.

Die Sachrüge der Revision greift durch. Das Urteil des Landgerichts Essen begegnet rechtlichen Bedenken und war deshalb aufzuheben.

Das Landgericht verneint rechtsfehlerhaft die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB.

Bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration wie beim Angeklagten, die nach Rückrechnung sogar schon den Wert von 3 o/oo überschritten hat, wäre eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände nötig gewesen, um trotz der hohen Blutalkohol-

konzentration volle Schuldfähigkeit anzunehmen. Denn grundsätzlich indiziert eine Blutalkoholkonzentration von 3 o/oo zumindest verminderte Schuldfähigkeit, wenn nicht gar Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (Tröndle/Fischer, § 20 Rn. 20, 21). Dies bedeutet nicht, dass die Annahme voller Schuldfähigkeit bei BAK-Werten von weit über 2,0 o/oo volle Schuldfähigkeit ausgeschlossen wäre. Es bedarf dann jedoch einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte,

der Alkoholgewöhnung und des Täterverhaltens vor, bei und nach der Tat (BGH, NStZ 05, 92 f.). Leistungsverhalten und andere psychodiagnostische Kriterien,

zu denen neben der bereits erwähnten Alkoholgewöhnung auch noch intaktes Erinnerungsvermögen, unauffälliges Verhalten oder situationsgerechtes Nachtatverhalten gehören können, sind daneben ebenso gewichtige Beweisanzeichen für die Frage der Schuldfähigkeit (BGHSt 43, 66, 70 f.). Jedoch sind die Anforderungen an diese Kriterien deutlich höher, wenn es um eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration geht, namentlich um Werte, die sich 3 o/oo nähern, und dennoch Schuldfähigkeit bejaht wird (BGH NStZ 00, 136).

Dementsprechende Erörterungen fehlen im angefochtenen Urteil, insbesondere werden psychodiagnostische Kriterien neben der Blutalkoholkonzentration nicht umfassend gewürdigt. Das Urteil beschränkt sich darauf festzustellen, dass der Angeklagte seit 20 Jahren alkoholgewöhnt ist und dass sein Handeln rational und stringent gewesen sei, ohne dieses näher auszuführen, zu begründen oder zu erklären, warum gerade dies die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten begründen sollte. Es ist durchaus zu erwägen, dass der Angeklagte den Entschluss, seinem erst dreijährigen Sohn Auto und Fahrvermögen zu zeigen, gerade aus einer Alkohollaune heraus gefasst hat. Rational ist dieses Vorhaben nicht unbedingt. Was das Gericht meint, wenn es das Handeln des Angeklagten als stringent bezeichnet, wird nicht deutlich. Es fehlen zudem Ausführungen dazu, wie viel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat und wie sich seine Fahrweise bei der Tat dargestellt hat, ob er also z.B. in Schlangenlinien oder eben unauffällig gefahren ist. Dies wäre aber für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit von Bedeutung gewesen, insbesondere wenn eine so hohe Blutalkoholkonzentration wie hier in Rede steht.

Auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Die Feststellungen sind lückenhaft, sie tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat nicht.

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB setzt bedingten Vorsatz voraus. Der Täter muss seine Fahruntüchtigkeit kennen oder zumindest für möglich halten und dennoch fahren.

Insgesamt ist nicht erkennbar, warum die Kammer von vorsätzlichem Handeln ausgegangen ist. Es fehlen Feststellungen zu Umständen, die begründen könnten, warurn der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit gekannt bzw. für möglich gehalten haben soll. Die hohe Blutalkoholkonzentration allein mag zwar ein Indiz sein, ein Erfahrungssatz, dass bei hohen BAK-Werten von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden kann, besteht jedoch nicht (OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Gerade ein hochgradig alkoholisierter Mensch kann sich möglicherweise für besonders fahr-tüchtig halten.

Neben der Blutalkoholkonzentration hätte es zur Annahme von Vorsatz ergänzender Feststellungen dazu bedurft, unter welchen Umständen der Angeklagte welche Arten von Alkohol in welchen Mengen zu sich genommen hat, also Feststellungen zum Trinkverlauf, sowie zu den vom Angeklagten gezeigten Verhaltensweisen während und nach der Tat (OLG Hamm NStZ-RR 1996, 297). Außerdem hätten Ausfallerscheinungen vor oder während der Fahrt Indizien für Vorsatz sein können. Weitere Indizien können auch in diesem Zusammenhang die Alkoholgewöhnung, der Zusammenhang des Trinkverhaltens mit dem Fahrtantritt, Intelligenz und verbleibende Selbstkritik sein (OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Auch die Warnwirkung einer vorhergehenden Verurteilung wegen § 316 StGB kann bei der Vorsatzprüfung berücksichtigt werden.

Feststellungen zum konkreten Trinkverlauf oder der Verhaltensweisen vor und während der Tat, insbesondere der Fahrweise des Angeklagten, oder zu sonstigen Kriterien abgesehen von der Blutalkoholkonzentration und der Alkoholgewöhnung fehlen im Berufungsurteil. Das Berufungsgericht macht sich diesbezüglich lediglich die Feststellungen des Amtsgerichts zueigen. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme von Vorsatz. Es hätte insbesondere Feststellungen darüber bedurft, was der Angeklagte vor der Fahrt getan hat und wie sich dies ausgewirkt hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte nämlich die ganze Nacht über Alkohol getrunken, die Tat aber erst um 17:25 Uhr begangen. Was der Angeklagte zwischen dem Ende der Nacht und der Fahrt am späten Nachmittag getan hat, könnte durchaus von Bedeutung sein, da z.B. ein zwischenzeitlicher Schlaf unter Umständen für die Frage, ob der Angeklagte sich nach einem solchen für fahrtüchtig hielt, entscheidend sein könnte.

3.

Im Übrigen sei ergänzend angemerkt, dass das Urteil zu den Gründen für die Dauer der Sperre nach § 69a StGB keinerlei Ausführungen enthält, was jedoch erforderlich gewesen wäre, da die Frage der Dauer der Sperre nur nach einer nachprüfbaren Gesamtwürdigung entschieden werden kann (Münchener Kommentar zum StGB/Athing, § 69a Pn. 16 m w N.).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2007/3_Ss_484_07beschluss20071122.html - DE:OLGHAM:2007:1122.3SS484.07.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum