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Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn eine so enge Verbindung zwischen Schuld- und Strafausspruch besteht, dass eine getrennte Überprüfung nicht möglich ist, oder wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Rechtsfolge bilden können. Dies gilt insbesondere bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr mit sehr hoher Blutalkoholkonzentration, wenn Feststellungen zur Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB und zum Vorsatz nach § 316 Abs. 1 StGB lückenhaft sind und eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |