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Der ersatzfähige Zeitraum für Mietwagenkosten beginnt in der Regel erst nach Erhalt des Schadensgutachtens, da der Geschädigte erst dann die Art der Schadensbeseitigung beurteilen kann. Bei einem beschädigten Taxi sind zusätzlich die Tage für die erforderliche Umrüstung des Ersatzfahrzeuges sowie durch Feiertage am Jahresende bedingte Verzögerungen bei der Ersatzbeschaffung zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vor der tatsächlichen Anmietung eines Miettaxis können keine Mietwagenkosten ersetzt verlangt werden, da es sich ansonsten um eine fiktive Abrechnung handeln würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |