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Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei Nacht sind im Urteil grundsätzlich nähere Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen und zu erkennbaren Orientierungspunkten für die Abstandsschätzung erforderlich. Eine ausreichend zuverlässige Beurteilung der Gleichmäßigkeit des Abstands ist auch bei 100 m Abstand und nur erkennbaren Rücklichtern möglich, wenn Orientierungspunkte vorhanden waren. Der Tatrichter muss bei der Verhängung eines Fahrverbots erkennen lassen, dass er die Möglichkeit des Absehens von dieser Anordnung bei besonderen Ausnahmeumständen bedacht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |