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Leitsatz StGB § 142 Abs. 1 und 2 Nr. 2 1. Das vorsatzlose Sich-Entfernen vom Unfallort begründet nicht die Pflichten gemäß § 142 Abs. 2 und 3 StGB. 2. Den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht auch der Unfallbe-teiligte, der den Unfall nicht bemerkt, deshalb seine Fahrt zunächst fortsetzt, aber noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen von diesem erfährt. 3. Ein solcher räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte nach dem Unfall innerorts fünf bis zehn Minuten weitergefah-ren ist und in dieser Zeit etwa drei Kilometer zurückgelegt hat, ehe er von dem Unfallgeschehen Kenntnis erlangt. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 1. Oktober 2007 - III-2 Ss 142/07-69/07 III (Leitsätze des Gerichts) |