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Die Beweislast für das Vorliegen und die Unfallbedingtheit von Verletzungen, wie einer Schwerhörigkeit oder eines Tinnitus, trifft die Klägerin. Zwar kommt ihr die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, wenn eine Primärverletzung feststeht und diese grundsätzlich geeignet ist, die geltend gemachten Folgen auszulösen, wobei dann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität genügt. Jedoch kann die Unfallbedingtheit einer Schwerhörigkeit auch nach dem Maßstab des § 287 ZPO nicht festgestellt werden, wenn die geschilderten Symptome nicht in zeitnahen ärztlichen Befundberichten dokumentiert sind und die Behandlung der Hörprobleme erst Monate nach dem Unfall erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |