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Haben die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags eine Haftungsreduzierung nach Art der Teilkaskoversicherung vereinbart, sind die für die Kaskoversicherung geltenden Beweisgrundsätze auf das Haftungsverhältnis zu übertragen. Danach genügt es, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Mieters schließen lassen, wobei das "äußere Bild" gegeben ist, wenn ein Kraftfahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und dort später nicht mehr aufgefunden wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |