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Eine Gemeinde verletzt ihre Streupflicht nicht, wenn zum Unfallzeitpunkt im Stadtgebiet keine Wetterlage herrschte, bei der eine konkrete Glättegefahrenlage flächendeckend bestand. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert nicht, bei Temperaturen um den Gefrierpunkt vorbeugend zu streuen oder ständig nach partiell vereisten Stellen zu suchen, wenn die Bodenoberfläche nicht gefroren ist und die Lufttemperatur in Bodennähe über dem Gefrierpunkt liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |