|
An den Nachweis der Einwilligung des Klägers in einen manipulierten Unfall sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen; ausreichend, aber auch notwendig ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, gestützt auf eine auffällige Häufung von Indizien, welche typischerweise für eine Manipulation sprechen. Ein solcher Beweis ist der Beklagten nicht gelungen, wenn der von einem Sachverständigen rekonstruierte Hergang des Zusammenstoßes eine Verabredung nahezu ausgeschlossen erscheinen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |