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Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Der Geschädigte kann einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist gehalten, nach der Höhe des Tarifs zu fragen und sich bei Bedenken gegen die Angemessenheit nach einem günstigeren Tarif zu erkundigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |