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Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 BGB, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Der Geschädigte kann einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Der erforderliche Aufwand kann gem. § 287 ZPO geschätzt werden, wobei der gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |