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Der Versicherungsschutz einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung besteht gemäß § 2 a Abs. 1 AKB grundsätzlich nur im geographischen Europa; der asiatische Teil der Türkei fällt nicht darunter. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs durch eine internationale Versicherungskarte erfolgt in der Regel nur für die Haftpflichtversicherung, nicht aber für die Kaskoversicherung. Der Versicherer kommt seiner Aufklärungspflicht über den räumlichen Geltungsbereich nach, wenn er den Versicherungsnehmer, der eine Reise in die Türkei plant und eine internationale Versicherungskarte beantragt, entsprechend belehrt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |