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Repräsentant im Sinne des Versicherungsvertragsrechts ist, wer in dem Geschäftsbereich des versicherten Risikos auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und die Befugnis hat, selbstständig in nicht ganz unbedeutendem Umfang für diesen zu handeln. Bei Risiken, die durch den Umgang mit einer Sache gekennzeichnet sind, erfordert dies die vollständige Überlassung der Obhut über die Sache ohne tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers. Die bloße gemeinsame Nutzung eines PKW durch den Ehepartner, auch wenn dieser das Fahrzeug überwiegend nutzt und die Kosten gemeinsam getragen werden, begründet keine Repräsentantenstellung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |