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Mietwagenkosten sind nur insoweit zu erstatten, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde, wobei der Geschädigte den wirtschaftlicheren Weg wählen muss. Ein besonderer Unfallersatztarif ist nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung anzusehen, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen erhöhten Preis rechtfertigen. Der Geschädigte muss beweisen, dass die Erhöhung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Selbstzahlertarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, wobei es nicht auf die konkrete Unfallsituation oder die Kalkulation des konkreten Unternehmens ankommt, sondern ob spezifische Leistungen den Mehrpreis rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |