|
Die einfache Betriebsgefahr eines Pkw kann vollständig zurücktreten, wenn der Verursachungsbeitrag des Schädigers, insbesondere ein gravierender Verstoß gegen §§ 9 Abs. 5, 10 StVO, derart überwiegt, dass es der Billigkeit entspricht, die Betriebsgefahr des Geschädigten gänzlich außer Betracht zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn dem Schädigerfahrzeug (hier: Radlader) nach § 8 Nr. 1 StVG keine gefährdungshaftungsrelevante Betriebsgefahr zukommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |