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Bei einem Auffahrunfall spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für eine Alleinhaftung des Auffahrenden, wenn beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Geht dem Auffahren in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall jedoch ein Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs voraus, handelt es sich nicht mehr um eine typische Auffahrsituation, und der Anscheinsbeweis zugunsten des Auffahrenden greift nicht. Der Geschädigte ist bei einem Fahrbedarf von über 20 km täglich nicht verpflichtet, statt eines Mietwagens ein Taxi zu nutzen, und darf grundsätzlich ein Fahrzeug des gleichen Typs mieten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |