Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 13.02.2007: Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall und Entkräftung durch Fahrstreifenwechsel




Das Landgericht Köln (Urteil vom 13.02.2007 - 2 O 65/06) hat entschieden:

   Bei einem Auffahrunfall spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für eine Alleinhaftung des Auffahrenden, wenn beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Geht dem Auffahren in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall jedoch ein Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs voraus, handelt es sich nicht mehr um eine typische Auffahrsituation, und der Anscheinsbeweis zugunsten des Auffahrenden greift nicht. Der Geschädigte ist bei einem Fahrbedarf von über 20 km täglich nicht verpflichtet, statt eines Mietwagens ein Taxi zu nutzen, und darf grundsätzlich ein Fahrzeug des gleichen Typs mieten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschleppkosten nach Unfall
und
So Nicht Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 2.003,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. 5. 2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 692,40 Euro ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz des ihr aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.12.2005 entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 503,44 Euro aus §§ 7, 17, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG zu. Die Beklagten sind jedoch nicht verpflichtet, der Klägerin die darüber hinaus geltend gemachten Kostenpositionen in Höhe von insgesamt 485,96 Euro zu ersetzen.

Der Beklagte zu 1) hat als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen 1XXXXX bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs die Klägerin an ihrem Körper und ihrer Gesundheit verletzt sowie eine Sache, nämlich das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX, beschädigt.

Die Beklagte zu 2) ist als Haftpflichtversicherer des den Unfall verursachenden Kfz verpflichtet, der Klägerin den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten trifft dabei die alleinige Haftung.

Die Haftungsverteilung zwischen den am Verkehrsunfall Beteiligten richtet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 StVG nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere danach, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht oder verschuldet worden ist. Zugunsten der Klägerin greift ein Anscheinsbeweis für eine Alleinhaftung der Beklagten, denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Kfz auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist. Wer im gleichgerichteten Verkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder ist zu dicht aufgefahren (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 4 StVO, Rn. 17 f.; KG MDR 01, 808; OLG Köln r+s 2005, 127).

Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte zu 1) auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Bei einem Auffahrunfall spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für eine Alleinhaftung des Auffahrenden, mithin des Beklagten zu 1). Voraussetzung für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises ist ein bestimmter Vermutungstatbestand, bei dessen Vorliegen auf eine bestimmte Vermutungsfolge geschlossen werden kann (BGH NJW-RR 1986, 383; NJW 1996, 1828). Der Vermutungstatbestand muss von demjenigen dargelegt und zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, der sich auf ihn beruft (OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809, 810). In diesem Fall tritt die Vermutungsfolge ein und es obliegt dem Gegner, den Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass er im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, untypischen Verlaufs darlegt und beweist (BGH NZV 1989, 105, 106; OLG Hamm NJW 2004, 172, 173).

Bei einem Auffahrunfall setzt der Vermutungstatbestand neben dem Auffahren auch voraus, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (KG DAR 2005, 157; OLG Hamm NJW 2004, 172, 173; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809, 810). Nach dem Vortrag der Beklagten ist das gerade nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei dem "Auffahren" ein Spurwechsel der Klägerin vorausgegangen. Geht dem Auffahren in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall jedoch ein Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs voraus, handelt es sich gerade nicht mehr um eine typische Auffahrsituation (OLG Köln VersR 1991, 1195; KG MDR 2001, 808; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Köln r+s 2005, 127). Vielmehr würde in diesem Fall zugunsten der Beklagten der Anscheinsbeweis des § 7 Abs. 5 StVO streiten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Unfall so, wie von der Klägerin behauptet, ereignet hat. Der Beklagte zu 1) ist auf das bereits seit längerer Zeit auf der rechten Spur der Bundesautobahn 4 fahrende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.

Nach der glaubhaften und überzeugenden Aussage der Zeugin T befuhr die Klägerin die Bundesautobahn 4 bereits seit geraumer Zeit. Die Zeugin hat den Unfallhergang plausibel und in sich widerspruchsfrei geschildert, an ihrer Aussage hat das Gericht keinen Zweifel. Insbesondere hat die Zeugin von sich aus darauf hingewiesen, dass sie Einzelheiten, wie zum Beispiel die Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs oder dessen Farbe, nicht erkennen oder genau einschätzen konnte. Als unfallunbeteiligte Zeugin hat sie kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

Dieser Darstellung entspricht auch die Aussage des Zeugen M. Zwar handelt es sich bei diesem um den Beifahrer der Klägerin, allerdings kommt seiner Aussage nicht allein deshalb ein geringerer Beweiswert zu. Der Zeuge M hat den Unfallhergang ebenfalls plausibel und in sich widerspruchsfrei geschildert. Insbesondere gibt er an, er erinnere sich an den Verlauf des Abends deshalb genau, weil sich der Unfall nur wenige Stunden nach Heiligabend ereignet habe. Die Klägerin und er hätten zuvor vergeblich versucht, die Diskothek "Die I" am H-Weg in Köln zu besuchen, seien jedoch aufgrund der Kleidung des Zeugen M abgewiesen worden. Daher hätten sie sich auf dem Rückweg befunden und seien zu diesem Zweck auf die Bundesautobahn 4 bereits in Höhe der Zoobrücke aufgefahren. An der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Zeuge M abweichend zur Verkehrsunfallanzeige angibt, bei dem auffahrenden Fahrzeug habe es sich um einen silbernen BMW, nicht um ein schwarzes Fahrzeug, gehandelt. Da es zum Unfallzeitpunkt gegen 2.19 Uhr dunkel war und sich nach den Vorträgen der Parteien und Zeugen im Übrigen keine weiteren Fahrzeuge auf der Strecke befanden, führt diese Ungenauigkeit der Aussage nicht zu Zweifeln an ihrer Glaubhaftigkeit im Übrigen, zumal die Erinnerung an Farben erfahrungsgemäß unzuverlässig ist.

Ist nach alledem der Vermutungstatbestand bewiesen, so müssten die Beklagten demgegenüber die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs darlegen, woran es indes fehlt.

Die Klägerin muss sich einen eigenen Verursachungsbeitrag gemäß § 17 Abs. 2 StVG wegen des ganz überwiegenden von dem Beklagten zu 1) zu verantwortenden Verursachungsanteils nicht zurechnen lassen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt völlig hinter dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) als Auffahrendem und stark alkoholisierten Fahrers zurück. Ohne Berücksichtigung einer eventuell über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegenden Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) und einer dadurch möglichen Erhöhung der Betriebsgefahr (dazu OLG Hamm NZV 2000, 373; OLG Frankfurt/M. VersR 97, 74; OLG Köln NZV 1992, 34) haftet der Beklagte bereits zu 100 %.

Der Höhe nach steht der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgerichtlich bereits von der Beklagten zu 2) gezahlten 1.043,34 Euro ein Anspruch auf Zahlung weiterer 503,44 Euro für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu. Die Klägerin durfte insbesondere für die anstehenden Arztbesuche ein Fahrzeug nutzen und hat dies auch getan. Bei einem Fahrbedarf von 865 km, wie er sich aus der Mietwagenrechnung ergibt, war sie zudem nicht dazu verpflichtet, im Rahmen einer etwaigen Schadensminderungspflicht stattdessen auf ein Taxi zurückzugreifen. Unverhältnismäßig und vom Schädiger nicht zu ersetzen sind lediglich Mietwagenkosten, die ein Vielfaches der bei in Anspruchnahme eines Taxis angefallenen Kosten betragen. In der Regel muss sich der Geschädigte darauf jedoch nur verweisen lassen, wenn sein Fahrbedarf täglich 20 km nicht übersteigt. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Für eine abweichende Beurteilung besteht kein Anhalt.

Der Geschädigte darf sich dabei grundsätzlich ein Fahrzeug des gleichen Typs mieten, das bei dem Unfall beschädigt wurde (BGH NJW 1982, 1518, 1519). Vorliegend mietete die Klägerin zwar statt des bei dem Unfall beschädigten VW Polos einen VW Golf - sie macht jedoch ausweislich der Klageschrift statt der an die Mietwagenfirma gezahlten 885,86 Euro mit der Klage lediglich den deutlich geringeren Betrag von 503,44 Euro geltend. An diesen Antrag ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden (Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2005, § 308 Rn. 2).

Nicht schlüssig dargelegt hat die Klägerin allerdings, dass ihr Standgebühren in Höhe von 35,96 Euro oder Abmelde- und Entsorgungskosten in Höhe von 150 Euro entstanden sind. Eine diesbezügliche Rechnung wurde nicht vorgelegt.

Ebenfalls nicht ersatzfähig ist ein von der Klägerin behaupteter Haushaltsführungsschaden. Zwar ist die Führung des Haushalts im Rahmen der Familie als Wirtschaftsgemeinschaft und auch als Alleinstehender mit eigenem Hauhalt als wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft ersatzfähig (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl. 2006, S. 50 f., Rn. 180,182). Jedoch muss der verletzte Haushaltsführende darlegen und im Rahmen der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO beweisen, welche Tätigkeiten er ohne den Unfall im Hauhalt ausgeübt hätte und welche er infolge der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in reduziertem Umfang ausüben kann (BGH NJW 1974, 1651, 1652; OLG Düsseldorf NJW 2003, 87; OLG Koblenz NZV 2004, 33, 34; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl. 2006, S. 52, Rn. 186)). Es reicht nicht aus, wie die Klägerin nur abstrakt auf die Minderung der Erwerbstätigkeit hinzuweisen.

Der Zinsanspruch hinsichtlich des materiellen Schadens rechtfertigt sich aus § 291 BGB.

2. Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 Euro aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG. Unter Berücksichtigung der bereits an die Klägerin geleisteten Zahlung in Höhe von 1.500 Euro verbleibt damit noch ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 Euro.

Die Gewährung von Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für erlittenes Leid und der Genugtuung (BGHZ 18, 149). Bei Verkehrsdelikten tritt die Genugtuungsfunktion hinter der Ausgleichsfunktion zurück (BGHZ 18, 149). Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich daher in erster Linie nach dem Umfang und den Auswirkungen der körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung selbst. Die Höhe des Schmerzensgeldes liegt nach § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts.

Bemessungsgrundlage sind auf Seiten des Verletzten insbesondere das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung (OLG Oldenburg NJW-RR 1996, 215), Heftigkeit der Schmerzen und die Fraglichkeit der endgültigen Heilung. Auf Seiten des Schädigers ist vorrangig der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149; 128, 117; NJW 1993, 1531; 1995, 1438).

Infolge des Unfalls kam es bei der Klägerin neben multiplen Prellungen insbesondere zu einer HWS-Distorsion. Aufgrund der Verletzungen musste sie sich einer physiotherapeutischen Behandlung unterziehen, die anschließend noch über sechs Monate in einem Fitnessstudio fortgesetzt wurde. Für mehrfache medizinische Untersuchungen und Kontrollen musste sie Arztbesuche auf sich nehmen. Noch heute ist die Klägerin darauf angewiesen, mehrfach wöchentlich physiotherapeutische Übungen durchführen, um nicht unter unfallbedingten Schmerzen in Rücken- und Nackenbereich zu leiden. Zudem leidet sie bis heute zeitweise unter Belastungsschmerzen im rechten Arm.

Schmerzensgelderhöhend ist auf Seiten des Schädigers die durch erheblichen Alkoholgenuss herbeigeführte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) sowie dessen besonders rücksichtsloses Verhalten - sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - nach der Kollision zu berücksichtigen.

Erhöhend wirkt sich auch das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) aus.

Das auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der Verletzungen und der bleibenden Folgen sowie der übrigen Umstände an die Klägerin zu zahlende Schmerzensgeld wird mit 3.000 Euro beziffert. Dieser Betrag entspricht den in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträgen und fügt sich in das Gesamtsystem der Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgeldes ein, wobei bei der Heranziehung älterer Entscheidungen die inzwischen eingetretene Geldentwertung berücksichtigt ist (KG NZV 2004, 473; OLG Hamm ZfS 2002, 117, NZV 2001, 83; AG Wiesbaden, Urteil vom 21. 3. 1997, 91 C 3245/96; Palandt/Brudermüller, 66. Aufl. 2007, § 1376 Rn. 30). Damit sind alle immateriellen Unfallschäden abgegolten, die gegenwärtig bekannt sind oder mit deren Eintreten heute objektiv zu rechnen ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich § 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 2.543,34 Euro für erledigt erklärt haben, waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der Zahlung durch die Beklagte zu 2) an die Klägerin am 24. 2. 2006 - war die ursprünglich erhobene Leistungsklage in dieser Höhe zulässig und begründet. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz der ihr aufgrund des Unfalls am 25. 12. 2005 entstandenen materiellen und immateriellen Schänden aus §§ 18 Abs. 1, 11 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG. Unter diesen Anspruch fielen die von der Beklagten zu 2) an die Klägerin gezahlten 620 Euro für den abzüglich des Restwertes am klägerischen Fahrzeug entstandenen Sachschaden, 219,12 Euro für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens, 179,22 Euro Abschleppkosten sowie die 25 Euro als Nebenkostenpauschale und jedenfalls auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro.

Es ergeben sich auch keine sonstigen Gesichtspunkte, nach denen es billig wäre, ausnahmsweise der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl sie ohne die Erledigung obsiegt hätte. Insbesondere findet § 93 ZPO keine Anwendung. Zwar haben hat die Beklagte zu 2) vorliegend nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage gezahlt. Aufgrund des nach Mahnung eingetretenen Verzugs der Beklagten haften diese der Klägerin jedoch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz und damit auch auf Erstattung der infolge des Verzuges angefallenen Prozesskosten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713, 709 Satz 1, 794 Nr. 3, 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwert:

a) bis zum 23.1.2007: 5.032,74 Euro

b) danach: 2.489,40 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2007/2_O_65_06urteil20070213.html - DE:LGK:2007:0213.2O65.06.00

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