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Die Verwaltungsbehörde kürzte zu Unrecht die Gebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5115 VV RVG, da die Angelegenheit keine Bußgeldsache einfachster Art darstellte. Insbesondere die Bedeutung der Sache für den Betroffenen als Geschäftsführer eines Taxiunternehmens und die überlange Verfahrensdauer rechtfertigten eine überdurchschnittliche Gebührenfestsetzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |