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Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung muss sich der Geschädigte auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Eine markengebundene Vertragswerkstatt, die 12,1 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt, kann eine solche zumutbare und gleichwertige Reparaturmöglichkeit darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |