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Bei der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens handelt es sich nicht um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine vorbereitende Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Sie dient nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung, Verlängerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |