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Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, muss bei der Bemessung des erforderlichen Betrags den Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abziehen. Auch wenn er in diesem Fall nach fiktiven Reparaturkosten abrechnet, ist sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt. Es kommt nicht darauf an, dass dem Kläger das Restwertangebot erst nach Veräußerung seines Fahrzeugs übermittelt worden ist, wenn der Kläger den Restwert realisiert hat und sich zum erzielten Wert ausschweigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |