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Die Beweislast für unfallbedingte Verletzungen, insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule, liegt beim Anspruchsteller. Bei einer unfallbedingten Geschwindigkeitsveränderung weit unter der Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h sind HWS-Beschwerden in aller Regel nicht mit dem Unfall zu erklären. Subjektive Beschwerdeäußerungen oder allgemeine medizinische Befunde ohne objektiven Nachweis der Unfallkausalität reichen für den Beweis nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |