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Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gehören zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und sind erstattungsfähig. Bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis muss sich der Geschädigte das konkrete ernstgemeinte Restwertangebot des Schädigers auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen, solange keine fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens im Rahmen der 130 %-Grenze nachgewiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |