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Die Sorgfaltspflicht desjenigen, der im Verkehrsbereich ein Wendemanöver ausführt, ist erheblich und kann eine jegliche Mithaftung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Im vorliegenden Fall führte jedoch die erhebliche Alkoholisierung des Unfallgegners, der trotz guter Sicht ungebremst in das fast abgeschlossene Wendemanöver hineinfuhr, zu einer Haftungsverteilung von 30 Prozent zu Lasten des Wendenden und 70 Prozent zu Lasten des alkoholisierten Fahrers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |