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Der Versicherer ist leistungsfrei im Sinne von § 61 VVG, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig durch einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers herbeigeführt wurde. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln oder die Sache zu verwalten. Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss, das zu einem alkoholtypischen Fahrfehler führt, stellt grobe Fahrlässigkeit dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |