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Ein mangelhaftes Werk im Sinne des § 634 BGB ist in einem KFZ-Gutachten nicht gegeben, wenn der Sachverständige den Restwert eines Fahrzeugs nicht mit Hilfe von Internet-Onlinebörsen ermittelt. Den Gutachter trifft für die Erstellung eines mangelfreien Gutachtens nicht die Pflicht, sich auch auf dem sogenannten "Onlinemarkt" nach Angeboten zu erkundigen, da dies für die Erstellung eines mangelfreien Werkes im Sinne von § 633 BGB nicht erforderlich ist. Der Restwert stellt den Betrag dar, den der durchschnittliche Unfallgeschädigte auf dem regionalen allgemeinen Markt erzielen kann, und das Internet gehört auch heute noch nicht zum täglichen Leben von jedermann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |