|
Einmündungen von Feldwegen sind grundsätzlich nicht Grundstückseinfahrten im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO gleichzustellen. Dennoch unterliegt der in einen Feldweg Abbiegende gesteigerten Sorgfaltsanforderungen, da Teilnehmer des fließenden Verkehrs nicht zwingend mit Abbiegemanövern rechnen müssen. Eine unzureichende Erfüllung der zweiten Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO sowie das Nichtanzeigen des Abbiegens und unzureichendes Einordnen können zu einer alleinigen Haftung des Abbiegenden führen, wobei die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |