Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Blomberg v. 23.03.2006: Unfall beim Linksabbiegen in einen Feldweg: Gesteigerte Sorgfaltspflicht und zweite Rückschaupflicht des Abbiegenden




Das Amtsgericht Blomberg (Urteil vom 23.03.2006 - 4 C 271/05) hat entschieden:

   Einmündungen von Feldwegen sind grundsätzlich nicht Grundstückseinfahrten im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO gleichzustellen. Dennoch unterliegt der in einen Feldweg Abbiegende gesteigerten Sorgfaltsanforderungen, da Teilnehmer des fließenden Verkehrs nicht zwingend mit Abbiegemanövern rechnen müssen. Eine unzureichende Erfüllung der zweiten Rückschaupflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO sowie das Nichtanzeigen des Abbiegens und unzureichendes Einordnen können zu einer alleinigen Haftung des Abbiegenden führen, wobei die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs zurücktritt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Linksabbiegen
und
Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt - Kollision mit überholendem oder entgegenkommendem Fahrzeug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1) 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2005 zu zahlen.

Im weiteren wird festgestellt, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) ver-pflichtet sind, der Beklagten zu 1) den ihr aufgrund des Verkehrsunfalles vom 27.05.2005 in ####5 M/H auf der L 6 entstandenen Rückstufungsschaden in der Fahrzeugvollversicherung zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 58 % dem Kläger und zu 42 % dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2) als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet, während die Widerklage in ihrer letzten Fassung und soweit sie nicht von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, in der Sache Erfolg hat.

Der Kläger kann nicht von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflichtVersG Ersatz von 2/3 des ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.05.2005 entstandenen Schadens verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob der Unfall für die Erstbeklagte - so wie sie meint - ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, denn jedenfalls belastet die Beklagten allenfalls die Betriebsgefahr des von der Erstbeklagten gefahrenen Fahrzeuges, da der Kläger ein unfallursächliches Verschulden der Erstbeklagten nicht nachgewiesen hat und die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsbeiträge, bei der zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die als unfallursächlich feststehen, zu einer alleinigen Haftung des Klägers führt.

Den Kläger belastet neben der Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten landwirtschaftlichen Gespannes, mit welchem er beabsichtigte, von der H Straße nach links in einen Feldweg abzubiegen, obwohl sich - wie er selbst eingeräumt hatte - von hinten die Erstbeklagte wie auch der Zeuge O mit ihrem PKW näherten, das in dieser Fahrweise liegende erhebliche Verschulden. Zwar sind Einmündungen von Feldwegen grundsätzlich nicht Grundstückseinfahrten im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO gleichzustellen. Da aber auch bei Feldwegen die Teilnehmer des fließenden Verkehrs ähnlich wie bei Grundstückseinfahrten nicht zwingend damit rechnen müssen, dass wie bei Straßeneinmündungen Abbiegemanöver stattfinden, unterliegt auch der in einen Feldweg Abbiegende gesteigerten Sorgfaltsanforderungen (vgl. Hentschel, 37. Auflage, § 9 StVO Rdnr. 45 am Ende mit weiteren Nachweisen). Insofern ist im Entscheidungsfall zu berücksichtigen, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Kläger sein Abbiegemanöver entsprechend § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt noch, dass er sich entsprechend der genannten Vorschrift rechtzeitig und deutlich bis zur Fahrbahnmitte hin nach links eingeordnet hat. Zu letzterem ist der Sachvortrag des Klägers auch nicht eindeutig. Während er in der Klageschrift noch vortragen lässt, dass er sich nicht nur deutlich zur Fahrbahnmitte hin, sondern sogar noch etwas über die Mittellinie hinaus nach links eingeordnet habe, führt er in der Replik vom 05.12.2005 aus, dass die Zugmaschine zum Kollisionszeitpunkt noch nicht in die linke Fahrbahnhälfte hineingefahren sei, so dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch links an dem wirtschaftlichen Gespann des Klägers hätte vorbeifahren können. Dies passt nicht richtig zusammen.

Insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen O, der unstreitig dem Fahrzeug der Erstbeklagten nachgefolgt ist, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Kläger rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat. Zwar hat auch der Zeuge O einräumen müssen, dass die Sonne zum Unfallzeitpunkt sehr ungünstig gestanden hat. Es lässt sich aber nicht positiv feststellen, dass der Kläger seinen Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt hat. Darüberhinaus erklärte der Zeuge, dass der Kläger das landwirtschaftliche Gespann nicht schon einige Zeit vor der Einmündung des Feldweges nach links hin eingeordnet hätte, sondern praktisch in einem Schlenker von der rechten Fahrbahn nach links Richtung Feldweg abgebogen sei. Er selbst habe keine Bedenken gehabt, das Gespann hinter dem Fahrzeug der Erstbeklagten selbst noch zu überholen.

Unabhängig davon, ob man der Aussage des Zeugen O folgt oder nicht, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger seinen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 1 StVO gerecht geworden ist. Vielmehr bleibt offen, ob er rechtzeitig geblinkt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat.

Darüberhinausgehend lässt sich nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers feststellen, dass er seiner zweiten Rückschaupflicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er in den Rückspiegeln zwei Fahrzeuge erkannt habe, die ihm auf seiner Fahrspur gefolgt sind. Während er in seinem schriftsätzlichen Vorbringen noch konkrete Entfernungsangaben macht, hat er bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Anhörung vom 10. Januar 2006 angegeben, dass er zu dem genauen Abstand keine Angaben machen könne. Desweiteren hat er dann angegeben, dass er unmittelbar vor dem Linksabbiegen noch wechselnd nach vorne und in den Rückspiegel gesehen und dabei kein Fahrzeug festgestellt habe. Insbesondere aufgrund der geringen Geschwindigkeit seines landwirtschaftlichen Gespannes und des Umstandes, dass sich unstreitig im Nachfolgeverkehr schnellere Fahrzeuge näherten, hätte er sich über die linke Schulter umschauen müssen, um sich auf diese Weise zu vergewissern, dass kein Fahrzeug den Versuch unternehmen würde, sein Gespann links zu überholen. Wäre der Kläger diesen Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden, hätte ihm kaum das zum Überholen ansetzende Fahrzeug der Erstbeklagten entgehen können. Denn schließlich kann die Erstbeklagte nicht gewissermaßen im rechten Winkel hinter dem Fahrzeuggespann des Klägers ausscheren, um diesen zu überholen. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seiner zweiten Rückschaupflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, so dass er in überwiegendem Maße für die unfallbedingten Schäden einzustehen hat.

Die Erstbeklagte trägt die Betriebsgefahr des von ihr gesteuerten Fahrzeuges, mit welchem sie ordnungsgemäß das landwirtschaftliche Gespann des Klägers zu überholen beabsichtigte, während sich ein unfallursächliches Verschulden der Erstbeklagten nicht feststellen lässt. Es steht weder fest, dass eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bestand, noch dass sie sonst in irgendeiner Weise gegen ihre Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer verstoßen hat. Insbesondere steht zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der Aussage des Zeugen O fest, dass die Erstbeklagte keine Möglichkeit mehr hatte, noch links an dem klägerischen Gespann vorbei zu kommen. Insofern hat der Zeuge O eindeutig bekundet, dass die Zugmaschine des klägerischen Gespannes wohl schon in einem deutlichen Winkel Richtung Feldweg gestanden habe und daher die Erstbeklagte keine Chance mehr gehabt habe, noch links an diesem vorbeizufahren, ohne in den Graben zu gelangen.

Die Abwägung zeigt damit, dass der Unfall im wesentlichen auf Umständen beruht, die dem Kläger zur Last fallen. Der Kläger hat nicht nur die Betriebsgefahr seines landwirtschaftlichen Fahrzeuggespannes zu vertreten, sondern auch sein unfallursächliches Verschulden. Im Hinblick darauf, dass sowohl der Umstand, ob der Kläger rechtzeitig seinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt als auch sich rechtzeitig und insbesondere für den nachfolgenden Verkehr erkennbar nach links zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat und unter Berücksichtigung der erhöhten Betriebsgefahr des langsam fahrenden landwirtschaftlichen Gespannes hält es das Gericht daher für gerechtfertigt, die allenfalls von den Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr des von der Erstbeklagten gesteuerten Fahrzeuges hinter der schuldhaften verkehrswidrigen Fahrweise des Klägers zurücktreten zu lassen.

Hieraus folgt, dass die Schadensersatzklage des Klägers abzuweisen war, während der Widerklage dem Grunde nach stattzugeben war.

Hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 1) sind die von ihr geltend gemachten Schadenspositionen Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung (Quotenvorrecht) in Höhe von 325,00 €, die Kostenpauschale von 25,00 € sowie die Nutzungsausfallentschädigung von 350,00 € zwischen den Parteien nicht im Streit, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass die Widerbeklagte zu 2) hiervon 1/3 erstattet hat.

Entgegen der Ansicht der Widerbeklagten kann die Beklagte zu 1) aber auch den aufgrund des Verkehrsunfalles entstandenen Rückstufungsschaden in der Fahrzeugvollversicherung ersetzt verlangen. Zutreffend ist insofern allerdings die Ansicht der Widerbeklagten, dass ein bezifferter Klageantrag jedenfalls in dem geltend gemachten Umfang nicht berechtigt ist, da sich die weitere Schadensentwicklung bzw. auch der Verlauf der Fahrzeugvollversicherung der Erstbeklagten nicht prognostizieren lässt. So ergibt sich aus der von der Erstbeklagten selbst vorgelegten Auskunft der Fahrzeugvollversicherung selbst, dass eine ausreichende Auskunft über den zukünftigen Prämienschaden eigentlich nicht erteilt werden könne. Insofern ist den Rechten der Erstbeklagten aber mit dem auf Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Widerbeklagten geänderten Klageantrag, der auch entsprechend zuerkannt worden ist, in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Darüberhinausgehend kann die Erstbeklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3 StVG, 253 Abs. 2 BGB Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen. Es mag zwar durchaus sein, dass die Erstbeklagte insbesondere aufgrund der unfallbedingten Aufregung am Unfallort noch keine Schmerzen verspürt hat, dass diese sich aber später eingestellt haben. Insbesondere durch das ärztliche Zeugnis des Herrn Dr. S vom 16.12.2005 hat die Erstbeklagte jedoch in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass sie unfallbedingt

unter Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule zu leiden hatte und darüberhinaus auch deutliche Gurtmarkierungen im Bereich der Schulter und des Schlüsselbeins links davon getragen hat. Desweiteren lässt sich dem ärztlichen Zeugnis entnehmen, dass sie vom 27.05.2005 bis zum 06.06.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 € nicht zu beanstanden.

Der Widerklage war daher in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichem Umfang stattzugeben.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt dabei aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen waren dabei den Widerbeklagten auch die auf den in der Hauptsache erledigten Teil der Widerklage entfallenden Kosten aufzuerlegen, da dies dem Sach- und Streitstand entsprach.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/ag_blomberg/j2006/4_C_271_05urteil20060323.html - DE:AGLIP:2006:0323.4C271.05.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum