Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 14.03.2006: Fahrradunfall auf verbotenem Fußweg: Haftung des Radfahrers bei unerlaubter Benutzung und Anscheinsbeweis




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2006 - 21 C 4759/05) hat entschieden:

   Ein Radfahrer, der verbotenerweise einen asphaltierten Fußweg befährt und dabei einen Unfall verursacht, ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 StVO zum Schadensersatz verpflichtet. Die nicht erlaubte Benutzung des Weges mit dem Fahrrad ist ursächlich für den Zusammenstoß und die Verletzungen. Der Umstand des unerlaubten Fahrradfahrens indiziert nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ein subjektives Fehlverhalten des Radfahrers.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.965,00 EUR nebst 5% Zinsen

über dem Basiszinssatz aus 465,00 EUR seit dem 27. September 2004 sowie

vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 186,82 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6/100 sowie die Beklagte

zu 94/100.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleis-

tung vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft

einer Deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe:


Die Klage ist überwiegend begründet.

1.

Die Klägerin ist gemäß § 253 Abs. 2 BGB berechtigt, von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR zu verlangen.

Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 StVO verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz wegen der fahrlässigen Verursachung des Unfalles vom 26. April 2004 und der Herbeiführung der von der Klägerin erlittenen Verletzungen zu leisten.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte verbotenerweise den asphaltierten Fußweg and der Unfallstelle mit ihrem Fahrrad befuhr. Die Zeugin G, deren Dienststelle u.a. für die Beschilderung im Bereich des XX Hofgartens zuständig ist, hat bekundet, dass das Fahrradfahren auf dem Weg zur Unfallzeit nicht zugelassen gewesen sei. Eine Beschilderung, die ausnahmsweise das Fahrradfahren an dieser Stelle zugelassen habe, sei - so ihre Aussage - nicht vorhanden gewesen. Das Gericht hat keine Veranlassung, diesen Angaben der Zeugin nicht zu glauben. Die nicht erlaubte Benutzung des Weges mit dem Fahrrad war ersichtlich für den Zusammenstoß und die Verletzungen der Klägerin ursächlich. Hätte die Beklagte den Weg nicht mit ihrem Fahrrad befahren, hätte es den Unfall in dieser Form auch nicht gegeben. Bereits der Umstand, dass es im Zusammenhang mit dem unerlaubten Fahrradfahren zu der Schädigungshandlung kam, indiziert nach den Grundsätzen des sog. Anscheinsbeweises ein subjektives Fehlverhalten der Beklagten. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht entkräften und ihrerseits einen atypischen Unfallverlauf nachweisen können, der sie zu entlasten vermag. So ergeben sich aus der Aussage des Zeugen B keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unfallversion der Beklagten, wonach die Klägerin vor dem Unfall grundlos in die von der Beklagten benutzte Fahrspur geraten sei. Die Aussage des Zeugen bietet auch keine hinreichende Substanz für die Annahme, dass die Klägerin ein - wie auch immer begründetes - Mitverschulden am Unfall treffen könnte.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände, insbesondere des Fehlverhaltens der Beklagten sowie der unfallbedingten Verletzungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Klägerin, erscheint der von der Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr zitierten Rechtsprechungsentscheidungen geltend gemachte Entschädigungsbetrag nicht unangemessen. Die Klägerin hat durch Vorlage des Notfallbehandlungsscheines vom 26. April 2004 nachgewiesen, dass sie unmittelbar nach dem Unfall im XX Hospital ambulant behandelt wurde. Aus dem vorgelegten fachchirurgischen Attest des Arztes Dr. W vom 07. Juni 2004 geht hervor, dass die Klägerin bei dem Unfall eine Fraktur des V. Mittelfußknochens rechts, eine Distorsion des rechten Sprunggelenkes sowie große Schürfwunden an beiden Knien erlitten hat. Die - zur Unfallzeit 72-jährige - Klägerin war in der Folgezeit gehalten, einen Gipsschuh zu tragen und beim Gehen zwei Unterarmgehstützen zu verwenden. Außerdem war für sie eine Thromboseprophylaxe erforderlich. Eine Vollbelastung war erst seit dem 27. Mai 2004 wieder möglich. Während der Heilungsphase war die Klägerin darauf angewiesen, Unterstützungsleistungen bei der persönlichen Betreuung und im Haushalt durch Familienangehörige - dies hat die Zeugin M glaubhaft und nachvollziehbarerweise bekundet - entgegen zu nehmen, da sie insoweit hilfsbedürftig war und sie ihre Zwei-Zimmer-Wohnung nicht - wie in der Zeit vor dem Unfall - selbst versorgen konnte.

Substantiierte Einwendungen gegen den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste hat die Beklagte nicht erhoben.

2.

Die Klägerin ist darüber hinaus gemäß § 823 Abs. 1 BGB berechtigt, die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 465,00 EUR in Anspruch zu nehmen.

Wie unter Ziffer 1. ausgeführt, war die Klägerin in der Zeit vom 26. April bis zum 26. Mai 2004 darauf angewiesen, tägliche Hilfestellungen von ihren Familienangehörigen zu erhalten. Nach der Aussage der Zeugin M waren sie, ihr Mann und ihr Schwager, aber auch ihre Kinder während dieser Zeit in der Regel 1 Stunde oder 1 ½ Stunden pro Tag bei der Klägerin gewesen, um Arbeiten im Haushalt wie Putzen, Kochen und Einkaufen zu erledigen. Es gab - so die Zeugin - aber auch Tage, an denen sie länger vor Ort waren.

Das Gericht legt seiner Schadensschätzung insoweit einen täglichen Hilfsaufwand von 1 ½ Stunden sowie die von der Klägerin geltend gemachte, nicht zu beanstandene Nettoentlohnung von 10,00 EUR/pro Stunde zugrunde. Für insgesamt 31 Tage macht dies 465,00 EUR aus (1,5 Stunden mal 10,00 EUR mal 31 Tage).

Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch verfolgt, ist dies unbegründet.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt der Verzugszinsen gemäß §§ 280, 286 und 288 BGB gerechtfertigt. Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in unstreitiger Höhe von 186,87 EUR schuldet die Beklagte ebenfalls gemäß §§ 280, 286 und 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 709, 713 und 108 ZPO.

Streitwert: 3.145,00 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2006/21_C_4759_05urteil20060314.html - DE:AGD:2006:0314.21C4759.05.00

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