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Ein Radfahrer, der verbotenerweise einen asphaltierten Fußweg befährt und dabei einen Unfall verursacht, ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 StVO zum Schadensersatz verpflichtet. Die nicht erlaubte Benutzung des Weges mit dem Fahrrad ist ursächlich für den Zusammenstoß und die Verletzungen. Der Umstand des unerlaubten Fahrradfahrens indiziert nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ein subjektives Fehlverhalten des Radfahrers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |