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Der Ausfall eines Pkw, den ein Gewerbebetrieb seinem Geschäftsführer zur Nutzung zur Verfügung stellt, ist ein nicht erstattungsfähiger Drittschaden. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn sich der erwerbswirtschaftliche Einsatz des Pkw in einem konkreten Gewinnentgang bemerkbar macht oder die tatsächliche Vermutung einer spürbaren Beeinträchtigung des betrieblichen Ablaufs durch eine lange Ausfallzeit widerlegt ist. Erstattungsfähig im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung ist allein der Verlust der Mobilität durch einen Pkw, nicht der Ausfall für Werbezwecke. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |