Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 13.03.2006: Abstrakte Nutzungsentschädigung für einen Oldtimer als Firmenwagen bei gewerblicher Nutzung und Werbezwecken




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.03.2006 - 55 C 6725/05) hat entschieden:

   Der Ausfall eines Pkw, den ein Gewerbebetrieb seinem Geschäftsführer zur Nutzung zur Verfügung stellt, ist ein nicht erstattungsfähiger Drittschaden. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn sich der erwerbswirtschaftliche Einsatz des Pkw in einem konkreten Gewinnentgang bemerkbar macht oder die tatsächliche Vermutung einer spürbaren Beeinträchtigung des betrieblichen Ablaufs durch eine lange Ausfallzeit widerlegt ist. Erstattungsfähig im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung ist allein der Verlust der Mobilität durch einen Pkw, nicht der Ausfall für Werbezwecke.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit
und
Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 13. März 2006

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheiten durch Bürgschaft einer Bank oder Spar-

kasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu. Die Klägerin ist nicht berechtigt, der Beklagten gegenüber für die Zeit des Verbleibs des Oldtimers abstrakte Nutzungsentschädigung zu verlangen.

Dies ergibt sich mit der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des OLG Hamm, NJW-RR 2001, Seite 165 bis 166 und des 6. Zivilsenats des OLG Hamm, MDR 2000, Seite 1010, 1011, bereits daraus, dass der Ausfall des Pkws, den ein Gewerbebetrieb seinem Geschäftsführer zur Nutzung zur Verfügung stellt, ein nicht erstattungsfähiger Drittschaden ist. Dem hält das OLG Düsseldorf in der Urteil vom 02.04.2001 zwar entgegen, dass das Unternehmen dem Geschäftsführer häufig einen Ersatzwagen stellen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen müsse. Nach Ansicht des Gerichts kann der Schaden aber dann bei dem Gewerbetreibenden nur liegen, wenn solche Leistungen tatsächlich erbracht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die kann letztlich aber auch dahinstehen, denn auch nach den Grundsätzen, die das OLG Düsseldorf in seiner Urteil vom 02.04.2001 aufgestellt hat, ist vorliegend ein Anspruch der Klägerin nicht begründet.

Das OLG Düsseldorf setzt zunächst voraus, dass das Fahrzeug nur mittelbar der Gewinnerziehlung diene, so dass ein konkreter Gewinnentgang sich nicht bemerkbar mache. Hierzu trägt die Klägerin im vorliegenden Prozess vor, ihr Geschäftsführer habe den Pkw nutzen sollen. Dem steht allerdings ihr eigenes Schreiben vom 03. Mai 2004 an die Beklagte entgegen, wonach der Pkw für Sonderfahrten eingesetzt werden sollte, die vom Auftraggeber dieser Fahrten dann vergütet worden wären und, dass solche Fahrten für den Mai 2004 auch bereits gebucht gewesen seien. Dann wäre der Schaden aber aufgrund des konkreten Gewinnverlustes zu berechnen gewesen. Nach der Ansicht des OLG Düsseldorf kann eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden, wenn sich der erwerbswirtschaftliche Einsatz des Pkws in einem konkreten Gewinnentgang bemerkbar macht.

Das OLG Düsseldorf setzt weiter voraus, dass der Ausfall des beschädigten Fahrzeuges als Fortbewegungsmittel den betrieblichen Ablauf spürbar beeinträchtigt. Nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Ausfall eines dem Geschäftsführer eines Gewerbebetriebes zur Verfügung gestellten Pkws der betriebliche Ablauf spürbar behinderte. Wer betrieblich auf Mobilität angewiesen sei, empfinde den damit einhergehenden Ausfall nicht nur als lästig, sondern als nachhaltige Beeinträchtigung der Freiheit, Geschäftstermine zu disponieren und wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall ergeben sich aber Umstände, die die von dem OLG Düsseldorf aufgestellte tatsächliche Vermutung erschüttern. Diese Umstände liegen darin, dass der Geschäftsführer der Klägerin nach deren Vortrag in der Zeit vom 10.11.2003 bis zum 26.03.2004 und sodann erneut vom 29.03.2004 für weitere 107 Tage auf die Nutzung des verunfallten Fahrzeuges hat verzichten können. Hier fiel der Pkw insgesamt 7 Monate aus, ohne dass die Klägerin es für den Ablauf ihres Geschäftsbetriebes für notwendig hielt, ihrem Geschäftsführer Ersatz zur Verfügung zu stellen. Dem gegenüber steht nach der Behauptung der Klägerin überhaupt nur 1 Monat, in dem ihr Geschäftsführer den Pkw genutzt haben soll. Dann besteht aber gerade keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Gebrauchsentbehrung des Pkws den Betriebsablauf der Klägerin spürbar behindert hätte. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer in dem einen Monat vom 09.10. bis 10.11.2003 den Pkw täglich genutzt hätte. Jedenfalls war es der Klägerin sodann über den Zeitraum von 7 Monaten auch möglich, den Geschäftsbetrieb zu führen, ohne dass der Oldtimer dem Geschäftsführer zur Verfügung stand. Schließlich sollte der Pkw nach den Angaben, die die Klägerin der Beklagten gegenüber in ihrem Schreiben vom 03. Mai 2004 gemacht hat, zu Werbezwecken eigengewerblich an verschiedenen Stellen ausgestellt werden. Wenn dies nicht möglich war, mag der Gewerbebetrieb der Klägerin beeinträchtigt gewesen sein, weil die gewünschte Werbung nicht durchgeführt werden konnte. Dieser Schaden ist aber nicht erstattungsfähig, denn die Klägerin wollte den Pkw nicht als Fortbewegungsmittel benutzen, sie wollte ihn aufstellen, und erstattungsfähig im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung ist allein der Verlust der Mobilität durch einen Pkw.

Anderes gilt auch nicht auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Schleswig vom 07.07.2005 Aktenzeichen: 7 U 3/03, die sich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf a. a. O. stützt.

Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.500,00 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2006/55_C_6725_05urteil20060313.html - DE:AGD:2006:0313.55C6725.05.00

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