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Gemäß § 249 BGB hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall nur Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nach dem Normaltarif, nicht nach dem höheren Unfallersatztarif. Eine Erhöhung dieses Betrages ist nur gerechtfertigt, sofern sie unfallbedingt ist und Besonderheiten der Unfallsituation besondere Leistungen des Vermieters bedingen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung der Erhöhung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif trägt der Geschädigte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |