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Mangels Festpreisabsprache über die Erstellung eines Schadensgutachtens steht dem Kfz-Sachverständigen nur der übliche und angemessene Werklohn zu. Die pauschale Berechnung des Gutachterhonorars nach der ermittelten Höhe des Schadens kann nicht mehr als üblich angesehen werden. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den Sachverständigen liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn er die Höhe seines Honorars am zeitlichen Aufwand ausgerichtet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |