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Können nach einem Verkehrsunfall an einer Ampelkreuzung weder ein Rotlichtverstoß des einen noch des anderen Unfallbeteiligten mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden, ist der Unfallhergang unaufklärbar. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG gerechtfertigt, da keine Umstände bewiesen wurden, die zu einer Abweichung von der grundsätzlich gleich hoch anzusetzenden Betriebsgefahr führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |