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Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist rechtswidrig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die vorgelagerte Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht durchgeführt hat; diese Maßnahme ist erneut durchzuführen, wenn sich der Punktestand zwischenzeitlich auf weniger als acht Punkte vermindert hatte, was eine Reduzierung des Punktestandes auf 13 Punkte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zur Folge hat. Die Neuregelung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG zur Ablaufhemmung von Tilgungsfristen stellt keine unzulässige echte Rückwirkung dar, da als "Vergangenheit" die Zeit vor der Verkündung der Rechtsnorm anzusehen ist und der Zeitpunkt des Ablaufs der Tilgungsfrist am Tag der Gesetzesverkündung noch in der Zukunft lag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |